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Von der Klage zur Exekution

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Fälligstellung

Bevor Gläubiger:innen bei Gericht eine Klage einbringen können, muss ein Terminverlust eintreten. Bei einem Kredit z. B. tritt Terminverlust dann ein, wenn die Ratenzahlung nicht wie vereinbart eingehalten wurde. Ist das der Fall, wird der Kredit „fällig gestellt“. Schuldner:innen werden aufgefordert, den gesamten offenen Betrag innerhalb einer bestimmten Frist, meist 14 Tage, zu begleichen. Gläubiger:innen müssen einmal den gesamten offenen Betrag verlangen, damit sie eine gerichtliche Klage einbringen können. Nach der Fälligstellung wird die Forderung von den Gläubiger:innen meist entweder einem Inkassobüro zur Eintreibung oder Rechtsanwält:innen zur Klage übergeben.

In jedem Stadium, ob vor, während oder nach der Klage, kann versucht werden, mit den Gläubiger:innen, dem Inkassobüro oder auch den Rechtsanwält:innen eine Ratenvereinbarung zu treffen. Dabei sollten jedoch nur solche Vereinbarungen geschlossen werden, die auch wirklich eingehalten werden können. Man soll keine Ratenzahlungen vereinbaren, wenn dadurch wichtige Lebenskosten wie Miete, Strom/Gas etc. gefährdet sind!


Inkassobüros

Inkassobüros betreiben ausstehende Forderungen mit den unterschiedlichsten Mitteln. Einige begnügen sich damit, Schuldner:innen schriftlich aufzufordern, der Zahlungsverpflichtung nachzukommen, andere wiederum statten Hausbesuche ab oder „besuchen“ die Schuldner:innen auch an ihrer Arbeitsstelle. Grundsätzlich haben Inkassant:innen aber keine besonderen Befugnisse.

Vorsicht ist beim Abschluss von Ratenvereinbarungen besonders anlässlich von Hausbesuchen geboten. Solche Vereinbarungen beinhalten oft sehr ungünstige und unangenehme Klauseln wie z. B. Forderungsanerkenntnisse oder auch Haftungsbeitritte.

Für die von den Inkassobüros verrechneten Kosten, wie z. B. Evidenzhaltungsgebühren oder Mahnspesen, haften Sie nur dann, wenn das Inkassobüro nachweisen kann, dass die angefallenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben.


Exekutionstitel

Damit Gläubiger:innen ihre Forderungen gerichtlich eintreiben und somit eine Exekution gegen die Schuldner:innen führen können, brauchen sie einen Exekutionstitel. Solche Exekutionstitel sind z. B. rechtskräftige Zahlungsbefehle oder Urteile, gerichtliche Vergleiche, behördliche Bescheide oder auch ein vollstreckbarer Notariatsakt.


Zahlungsbefehl

Zu einem gerichtlichen Zahlungsbefehl kommt es, wenn Gläubiger:innen eine Mahnklage bei Gericht einbringen. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung der Gläubiger:innen zu Recht besteht. Mit dem gerichtlichen Zahlungsbefehl werden Schuldner:innen vom Gericht aufgefordert, die genannte Forderung zu zahlen.

Besteht die Forderung nicht zu Recht, muss innerhalb von vier Wochen ein Einspruch erhoben werden. Aus diesem Grund liegt jedem Zahlungsbefehl auch ein Formular für den Einspruch bei. Ein Einspruch ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Forderung wirklich nicht zu Recht besteht. Ansonsten verursacht der Einspruch nur unnötige Kosten, für die wiederum die Schuldner:innen haften. Stimmt nur die Höhe der Forderung nicht, so sollte beim Einspruch auch angegeben werden, bis zu welcher Höhe die Forderung anerkannt wird.

Wird kein Einspruch gemacht oder zu spät eingebracht, dann wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig, die Gläubiger:innen haben nun einen Exekutionstitel, mit dem sie gegen die Schuldner:innen Exekution führen können.


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